Die Stadt Karlsruhe sollte im Rahmen des Städtebaurechts die Möglichkeit zur Androhung von Enteignungen in Sanierungsgebieten nutzen, um Spekulation und langfristigem Leerstand entgegenzuwirken. Gemäß § 88 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen, wie der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, zulässig. Voraussetzung ist, dass der Erwerb des Grundstücks nicht durch einvernehmliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
Begründung
In vielen Städten, darunter auch Karlsruhe, stellen Spekulation mit Immobilien und langfristiger Leerstand erhebliche Herausforderungen für die städtebauliche Entwicklung dar. Diese Phänomene führen nicht nur zu Wohnraummangel, sondern können auch die soziale Struktur ganzer Stadtteile destabilisieren. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist der gezielte Einsatz vorhandener städtebaulicher Instrumente erforderlich. Das Baugesetzbuch bietet Gemeinden verschiedene Instrumente, um städtebauliche Missstände zu beheben:
- Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen: Gemäß § 88 BauGB ist eine Enteignung zulässig, wenn sie aus zwingenden städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versuch eines freihändigen Erwerbs des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen erfolglos geblieben ist.
- Städtebauliche Gebote: Das BauGB kennt verschiedene Gebote, wie das Baugebot oder das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, die Eigentümer verpflichten können, ihre Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen zu nutzen oder instand zu setzen
In Karlsruhe ist es möglich, eine Soziale Erhaltungssatzung, auch Milieuschutzsatzung genannt, zu erlassen. Diese zielt darauf ab, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten und Verdrängungsmechanismen zu minimieren. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen bauliche Veränderungen, die zu Mietpreissteigerungen durch Luxussanierungen führen könnten, der Genehmigung durch die Stadt.
Trotz dieser Maßnahmen bleibt die Herausforderung bestehen, gegen Spekulation und Leerstand effektiv vorzugehen. Die Androhung von Enteignungen kann hier als zusätzliches Mittel dienen, um Eigentümer zur Nutzung oder Veräußerung ihrer
leerstehenden Objekte zu bewegen. Diese Maßnahme sollte jedoch stets als wohl überlegtes Mittel betrachtet werden, wenn alle anderen Versuche, wie der freihändige Erwerb oder die Anwendung städtebaulicher Gebote, erfolglos geblieben sind.
Durch die konsequente Anwendung und, wenn nötig, die Androhung von Enteignungen gemäß den Möglichkeiten des BauGB können Städte wie Karlsruhe wirksam gegen Spekulation und Leerstand vorgehen. Dies dient dem Wohl der Allgemeinheit, fördert
eine geordnete städtebauliche Entwicklung und trägt zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei.
Beschlossen auf unserer Mitgliederversammlung am 10.04.2025